Erdgas: Ersatzversorgung

Die Versorgung von Haushaltskunden* mit Erdgas im Rahmen der Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) tritt ein, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kunde nicht einem Lieferanten zugeordnet werden kann.

Die Grundlage für die Allgemeinen Bedingungen der Ersatzversorgung mit Erdgas bilden das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Grundversorgungsverordnung Gas (GasGVV), die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Pritzwalk GmbH zur GasGVV, die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), die ergänzenden Bedingungen zur Niederdruckverordnung (NDAV) der Stadtwerke Pritzwalk GmbH sowie die technischen Anschlussbedingungen.

Informationen gemäß §2 Abs. 3 GasGVV finden Sie nachfolgend.

 

Preisblätter:

Preisblatt ab dem 01.04.2024

Preisblatt ab dem 01.01.2024

Preisblatt ab dem 01.04.2023

Preisblatt ab dem 01.01.2023

Preisblatt ab dem 01.08.2022

 

*Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 13. Juli 2005 sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Energieverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.